Die Thüringer GRW-Richtlinie ist in Kraft gesetzt worden


06
04
2022

Die Thüringer GRW-Richtlinie ist in Kraft gesetzt worden und gilt für alle Bewilligungen ab dem 01.01.2022. Förderbescheide können jedoch erst dann erteilt werden, wenn die dafür erforderlichen Haushaltsmittel nach Beschluss des Bundestages zum Bundeshaushalt 2022 zur Verfügung stehen.
Förderfähig sind Betriebsstätten des produzierenden Gewerbes sowie bestimmte Dienstleistungsunternehmen.
Investitionsvorhaben in Betriebsstätten des Tourismusgewerbes können gefördert werden, wenn der Freistaat Thüringen an deren Verwirklichung ein erhebliches tourismuspolitisches Interesse hat.

 

 

Neuregelungen bezüglich des Zugangs zur GRW-Förderung:

  • Künftig ist mit Antragstellung schriftlich darzulegen, welche Aspekte ökologischer Nachhaltigkeit im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes in der geförderten Betriebsstätte Berücksichtigung finden. Alternativ kann zur Erfüllung des Kriteriums der Nachweis einer EMAS-Validierung bzw. ISO 14001-Zertifizierung oder der Nachweis der Mitgliedschaft im Thüringer Nachhaltigkeitsabkommen erbracht werden.
  • Beim Zugang über das Arbeitsplatzkriterium werden die Jahresbruttolohnuntergrenzen auf 40 T€ für das verarbeitende Gewerbe und produktionsnahe Dienstleistungen, auf 35 T€ für das produzierende Handwerk und auf 26 T€ für das Beherbergungsgewerbe angehoben.
  • Es erfolgt ein zusätzlicher Branchenausschluss von Logistischen Dienstleistungen, Groß- und Versandhandel sowie der Herstellung von Verpackungsfolien auf Kunststoffbasis (ausgenommen DIN-Zertifizierung „gartenkompostierbar“)
  • Bei der Förderung von Tourismusbetriebsstätten wird der mit Beherbergung zu erzielende nötige Umsatzanteil von bisher mindestens 50% auf künftig mindestens 30% abgesenkt.
  • Künftig sind alle vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft evaluierten wirtschaftsnahen gemeinnützigen, außeruniversitären Thüringer Forschungseinrichtungen förderfähig. Der Nachweis eines FuE-Anteiles von mind. 70% des Umsatzes entfällt.
  • Für Antragsteller im C-Fördergebiet (außer der Stadt Eisenach), die ihren Sitz nicht in Thüringen haben oder nicht bis spätestens zum Investitionsende nach Thüringen verlegen, erfolgt ein Fördersatzabschlag.

Alle weiteren Informationen zu den Förderkriterien und Zugangsvorausetzungen finden Sie unter:

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) - Thüringer Aufbaubank


Kontaktdaten

Ansprechpartner:

Wirtschaftsförderagentur Region Saalfeld-Rudolstadt
Prof.-Hermann-Klare-Straße 6
07407 Rudolstadt
Fon: 03672 308-200 
Fax: 03672 308-115
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